Die Kantine darf nur noch von immunisierten Personen genutzt/besucht werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis* verfügen müssen, wenn sich die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt.
Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 2 entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.
Bei/vor dem Betreten der Kantine sind die Hände zu desinfizieren.
In der Kantine gilt (außer am Sitzplatz bei der Einnahme der Mahlzeit) die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung.
Auf die Abstände gemäß der dort bestehenden Bestuhlung ist zu achten. In Warteschlangen (z.B. an Kasse/Essenausgabe, …) sind 1,5 Meter Abstand einzuhalten.
Die sonstigen Regelungen für Betriebskantinen aus der Coronaschutzverordnung gelten entsprechend.
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