Gemäß § 15 a Abs. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW), kann die Polizei zur Verhütung von Straftaten einzelne öffentlich zugängliche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. Die Beobachtung ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
Beim Polizeipräsidium Mönchengladbach wurde, unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, die Videobeobachtung in der Mönchengladbacher Altstadt 2004 eingeführt.
Dass die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind, wird seitdem durch jährliche Auswertungen festgestellt.
Durch die Videobeobachtung werden beim Betreten des Sichtbereiches der Kameras Ihre personenbezogenen Daten als Videodaten verarbeitet.
Weiterführende Informationen finden Sie rechts im Informationsblatt.
E-Mail: datenschutz.moenchengladbach [at] polizei.nrw.de